Nach der EU Fluggastverordnung Nr. 261/04 steht dem Reisenden eine Entschädigung bei Flugverspätungen zu. Diese ist abhängig von der Flugstrecke und der Dauer der Verspätung und kann 250 €, 400 € oder 600 € pro Person betragen. Oftmals machen die Fluggesellschaften die Durchsetzung der Ansprüche ihren Gästen schwierig und verweigern zunächst die Zahlung. Außerdem besteht bei vielen Reisenden Unsicherheit, wie die Zahlungsaufforderung zu formulieren ist, an wen sie zu adressieren ist und wie sie zu erfolgen hat. Dies kann durchaus durch einige Fluggesellschaften beabsichtigt sein um möglichst viele Reisenden von der Geltendmachung abzuhalten.
Hinzu kommt, dass viele Reisende den Gang zum Anwalt aufgrund der Kosten scheuen und nicht wissen, ob und wann der Anspruchsgegner auch die Anwaltskosten des Reisenden zahlen muss.
Das Amtsgericht Bremen hat eine interessante Entscheidung getroffen (Urteil vom 12.06.2014 AZ 9 C 72/14).
Demnach können Reisende das Aufforderungsschreiben zur Zahlung der Entschädigung ohne vorherige Korrespondenz mit der Fluggesellschaft durch einen Anwalt verfassen lassen, sofern die Fluggesellschaft nicht bereits von sich aus eine Zahlung angeboten hat.
Die Anwaltskosten seien dann vom Anspruchsgegner zu tragen. Diesem Urteil folgend können Sie also unmittelbar einen Rechtsanwalt um Hilfe bitten. Das Amtsgericht geht davon aus, dass die Kosten für den Anwalt Aufwendungen sind und diese als Schadenspositionen zusammen mit der Entschädigung geltend zu machen sind. Ein Verzug der Zahlung sei nicht erforderlich. Die verspätete Beförderung selbst stelle eine Pflichtverletzung des Beförderungsvertrags dar. Argumentiert wird, dass der durchschnittliche Fluggast anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung benötige, da nach bisheriger Erfahrung Fluggesellschaften nur sehr zögerlich Ansprüche anerkennen. Hier sei auch zu bedenken, dass der Reisende oft internationalen Großkonzernen gegenübersteht und daher viele Reisende eingeschüchtert sind und ohne Hilfe ihre Rechte nicht geltend machen.
Eine Kostentragungspflicht bestehe nur dann nicht, wenn die Fluggesellschaft bereits vorher unaufgefordert und freiwillig den Ausgleichsanspruch angeboten hat.
Mit der Kostentragungspflicht werden die Rechte der Reisenden gestärkt. Wünschenswert wäre, wenn hierdurch die gängige Praxis der Fluggesellschaften, Ansprüche zunächst nicht anzuerkennen, wirksam bekämpft wird. Oft verhilft nämlich nur das Schreiben von einem Anwalt zum nötigen Gehör.
Die Entscheidung zeigt, dass der frühzeitige Gang zum Anwalt nicht nur Nerven schont, sondern regelmäßig auch keine weiteren Kosten verursacht, sofern ein Entschädigungsanspruch besteht.
Gerne helfe ich Ihnen bei Ihrem reiserechtlichen Problem. Insbesondere bei Ansprüchen wegen Annullierung eines Fluges, Nichtbeförderung oder großen Verspätungen verhelfe ich Ihnen zu Ihrem Recht.
Rechtsanwalt Nicolai Strauch
Wildbader Straße 7
68239 Mannheim
Tel. 0621 – 480 411 26
rechtsanwalt@strauch-ra.de
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