Der Bundesgerichtshof hat erneut eine Entscheidung im Interesse aller Reisenden getroffen:
Nach seiner Auffassung können Reisende, die auf einen anderen Flug umgebucht worden sind, einen Ausgleichsanspruch gegen die Fluggesellschaft haben, mit der der ursprüngliche Flug durchgeführt werden sollte. Dies gilt nicht nur bei einer Umbuchung kurz vor Flugantritt, z.B. durch Mitteilung während des Urlaubsaufenthalts bezüglich des Rückfluges, sondern auch, wenn die Umbuchung bereits rechtzeitig vor Reisebeginn mitgeteilt wurde.
Die Umbuchung sei einer Nichtbeförderung gleichzusetzen. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Reise für den ursprünglichen Flug am Flughafen eingefunden hat. Je nach Entfernung zum Zielort, kann die Ausgleichszahlung bei Nichtbeförderung bis zu 600 € pro Person betragen.
Grund der Entscheidung sei, dass ansonsten Fluggesellschaften sich von einer Pflicht zur Entschädigungszahlung, z.B. bei Überbuchung des Fluges, dadurch entziehen können, dass sie die betroffenen Reisenden einfach auf einen anderen Flug umbuchen. Die Ausgleichszahlung kann auch dann gegen die Fluggesellschaft geltend gemacht werden, wenn die Mitteilung lediglich vom Reiseveranstalter erfolgte.
Praxistipp:
Achten Sie darauf, dass tatsächlich eine Umbuchung und keine Flugverspätung vorliegt. Eine Umbuchung liegt regelmäßig dann vor, wenn der neue Flug eine andere Flugnummer hat, von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt wird oder einen anderen Zielflughafen hat. Wenn lediglich die Abflugzeit nach hinten verschoben wird, liegt möglicherweise eine Verspätung vor. Bei einer Verspätung könnte Ihnen ebenfalls eine Ausgleichszahlung zustehen.
Gerne überprüfe ich Ihre Angelegenheit und bespreche das weitere Vorgehen mit Ihnen.
Rechtsanwalt Nicolai Strauch
Wildbader Straße 7
68239 Mannheim
Tel. 0621 – 480 411 26
rechtsanwalt@strauch-ra.de
Beitrag teilen