Mit Urteil des Amtsgerichts Leipzigs vom 18.07.16 Az.: 108 C 1319/16 wurden erneut die Rechte von Pauschalreisenden gestärkt.
Der von uns vertretene Kläger hatte aufgrund eines verspäteten Zubringerfluges seinen Rückflug aus der Türkei zurück nach Deutschland verpasst und musste deswegen aus eigener Tasche ein neues Rückflugticket kaufen. Obwohl der Zubringer- und Anschlussflug von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurden, weigerte sich diese, eine kostenfreie Umbuchung vorzunehmen.
Mit der Klage wandte sich der Kläger gegen den deutschen Reiseveranstalter und verlangte die Erstattung der Kosten für das zusätzliche Flugticket.
Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte den Reiseveranstalter den gesamten Preis des zusätzlichen Tickets zu erstatten. Es stellte fest, dass der verspätete Zubringerflug kausale Ursache für den verpassten Anschlussflug gewesen sei. Es sei unerheblich, ob die Verspätung nur geringfügig sei, solange ohne diese Verspätung der Anschlussflug hätte erreicht werden können. Gegenüber dem Reiseveranstalter sei der verspätete Zubringerflug ein Reisemangel. Unerheblich sei, dass den Reiseveranstalter kein eigenes Verschulden treffe, da die fehlerhafte, nämlich verspätete Beförderung, durch das ausführende Luftfahrtunternehmen dem Reiseveranstalter zugerechnet werde.
Die Kosten für das Ersatzticket sind nur aufgrund des Reisemangels entstanden, weswegen diese zu erstatten seien.
Entscheidend stellte das Gericht fest, dass der Reisende den Mangel vor der Buchung eines Ersatzfluges nicht gegenüber dem Reiseveranstalter anzeigen und Abhilfe verlangen müsse. Dieses sei entbehrlich, da die Flugverspätung bereits eingetreten sei und dem Mangel überhaupt nicht mehr abgeholfen werden könne, da eine Flugverspätung nicht mehr rückgängig zu machen sei.
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Rechtsanwalt Nicolai Strauch
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